(Wr. VergnStG § 13) Bei Beurteilung der Vergnügungssteuerpflicht des Eigentümers eines Spielapparates kommt es auf das Bestehen einer unmittelbaren Geschäftsbeziehung - allenfalls in Form eines Mietvertrages - zwischen dem Eigentümer und dem Halter des Apparates sowie auf die "unmittelbare Gewahrsame" über den Apparat durch den Eigentümer nicht an. VwGH 94/17/0129 v. 23.02.1996. (Beschwerde abgewiesen)