(EStG § 2 Abs 2) Auch wenn ein Spielautomatenbetreiber behauptet, wegen der hohen Belastung durch Lustbarkeitsabgaben und wegen des wesentlichen Umsatzrückgangs in der Automatenbranche mit seiner Tätigkeit niemals Gewinne erzielen zu können, muß die Finanzbehörde dennoch prüfen, ob die Tätigkeit objektiv ertragsfähig ist. VwGH 92/15/0087 v. 21.03.1996.