(ErbStG § 2 Abs 1 Z 3) Wurde in einem zwischen dem Erblasser und seinen Kindern abgeschlossenen Schenkungsvertrag über Aktien vereinbart, daß ein Dritter, nämlich die Mutter, mit dem Tod des Übergebers das Fruchtgenußrecht an den übergebenen Aktien erwirbt, erlangt sie unmittelbar mit dem Tod des Erblassers einen Vermögensvorteil, der der Erbschaftssteuer zu unterziehen ist. VwGH 95/16/0245 v. 28.03.1996. (Beschwerde abgewiesen)