(BAO § 236) Die Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, insbesondere der Erklärungspflichten in Zusammenhang mit einer Selbstbemessungsabgabe über mehrere Jahre hinweg, sowie die Tatsache, daß von der Abgabennachsicht lediglich die übrigen Gläubiger des Steuerpflichtigen profitieren, stehen einer Abgabennachsicht entgegen. VwGH 96/16/0017, AW 96/16/0001 v. 21.02.1996.