(BAO § 232) Das Hervorkommen eines bisher dem Finanzamt gegenüber nicht offengelegten Vermögens von S 24 Mio. stellt einen gewichtigen Anhaltspunkt dafür dar, daß der Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer unterliegende Tatbestände verwirklicht worden sind, und reicht für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages aus, auch wenn das Ausmaß der Abgabenschuld im Zeitpunkt der Erlassung nicht feststeht. VwGH 95/13/0147 v. 24.01.1996.