(UStG § 29 Abs 8, Binnenmarktregelung Art 6) Für den Nachweis der USt-Befreiung bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung reicht es aus, wenn der Unternehmer den buchmäßigen Nachweis jeweils soweit wie möglich erstellt. Die für den buchmäßigen Nachweis erforderlichen Aufzeichnungen sind somit unmittelbar nach Ausführung des Umsatzgeschäftes vorzunehmen (vgl. VwGH 84/15/0043 v. 13. 11. 1989) und gegebenenfalls später (z.B. um die im Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bekannte USt-Identifikationsnummer des Abnehmers) zu vervollständigen. Der besondere Zweck des Buchnachweises, nämlich den Steuerbehörden eine Nachprüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung vorliegen, zu ermöglichen und zu erleichtern, setzt dabei voraus, daß Berichtigungen, Ergänzungen usw. des Buchnachweises jedenfalls vor einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuernachschau gemacht werden müssen. BMF 09 1808/1-IV/9/96 v. 12.07.1996; AÖFV 1996/119, 62. Stück, ausgegeben am 8. 8. 1996.