(WFG § 53 Abs 3) Die Zusicherung einer Förderung muß bereits vor der Entstehung der Gebührenpflicht erfolgt sein. Der Umstand, daß ein Vorhaben erst nach dem für die Entstehung der Gebührenpflicht maßgeblichen Zeitpunkt zu einem geförderten wird, bringt die bereits entstandene Gebührenpflicht (Gerichtsgebühren für die Eintragung eines Pfandrechts zur Besicherung eines Darlehens) nicht mehr zum Erlöschen. VwGH 96/16/0039 v. 28.03.1996. (Beschwerde abgewiesen)