(VStG § 50 Abs 7) Eine nach Fristablauf geleistete Zahlung auf ein Organmandat (Parkstrafe) ist auf eine im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens verhängte Strafe anzurechnen oder es ist, wenn ein eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren ohne Verhängung einer Verwaltungsstrafe endet, der erst nach Ablauf der Frist gezahlte Betrag rückzuleisten. Eine Rückleistung hat aber dann nicht zu erfolgen, wenn sich die Behörde mit der, wenn auch verspätet eingelangten Bezahlung der Organstrafverfügung begnügt. VfGHA-16/94 v. 27.11.1995.