(VStG § 19 Abs 2, Wr. ParkometerG) Läßt sich ein Kraftfahrer durch die Abweisung seines Antrags auf Ausnahmebewilligung zur Nichtentrichtung der Parkgebühren für eine Kurzparkzone hinreißen, kann darin nicht der Milderungsgrund des § 34 StGB einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung gesehen werden. Der durch das Verhalten des Kraftfahrers eingetretene Schaden besteht sowohl in der Verkürzung der Abgaben als auch in der Verhinderung der Maßnahmen zur Rationierung des Parkraumes. Eine Schadensgutmachung betreffend die zuletzt genannten Umstände ist durch die Tat selbst ausgeschlossen, weil ein solcher Schaden nicht mehr gutzumachen ist. VwGH 95/17/0155-0158, 0160-0162 v. 23.02.1996. (Beschwerden abgewiesen)