(Vlbg. KanalG § 13) Die Abgabenbehörden haben bei der Beurteilung der Verwirklichung des Abgabentatbestandes für Anschlussgebühren an eine Kanalanlage vom Grundbuchstand auszugehen und den grundbücherlichen Eigentümer als Abgabenschuldner heranzuziehen, auch wenn tatsächlicher Eigentümer eine Allmende-Gemeinde ist, die ideelle Anteilsrechte am Eigentum des agrargemeinschaftlichen Liegenschaftsvermögens vergibt.