(GrEStG § 17 Abs 1 Z 1) Ist Zweck eines Vertragsnachtrages zu einem Kaufvertrag über eine Liegenschaft keineswegs die Wiederverschaffung einer freien Verfügungsmacht für die Verkäufer, sondern nur die Übertragung der Position des Käufers auf eine andere Person, und hatte der Verkäufer einer Vertragsaufhebung mit der Wirkung, sich einen Dritten als Käufer zu suchen, auch gar nicht zugestimmt, kann die Festsetzung der Grunderwerbsteuer nicht rückgängig gemacht werden. VwGH 95/16/0128 v. 18.12.1995. (Beschwerde abgewiesen)