(BAO § 303 Abs 4, § 311) Anders als § 73 AVG erfaßt die Entscheidungspflicht der Finanzbehörden, deren Verletzung der Partei eine Devolutionsmöglichkeit eröffnet, nicht Parteianträge schlechthin, sondern nur die in den Abgabenvorschriften ausdrücklich vorgesehenen Anbringen solcher Art, über die eine bescheidmäßige Erledigung zu ergehen hat. Ein solches Anbringen stellt aber eine Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme von Verfahren nicht dar. VwGH 95/13/0279 v. 24.01.1996. (Beschwerde abgewiesen)