(BAO § 255 Abs 1, ABGB § 871) Einem Rechtsmittelverzicht kommt keine Wirkung zu, wenn dieser Willensäußerung jene allgemeinen Erfordernisse fehlen, die für das Zustandekommen einer rechtsverbindlichen Willenserklärung gelten. Ein wesentlicher Irrtum im Sinne des § 871 ABGB, z.B. über die Bewertung von Grund und Boden, der etwa durch den Betriebsprüfer veranlaßt wurde, schließt die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts aus. VwGH 92/14/0057 v. 21.02.1996. (Beschwerde abgewiesen)