(BAO § 183, EStG § 4 Abs 1) Die Zurechnung der von einem Steuerpflichtigen getätigten Einlagen zu den in dessen Unternehmen erwirtschafteten Umsätzen und Gewinnen aus dem Grunde ungeklärter Herkunft der für die Einlagen verwendeten Mittel steht zur Annahme des Vorhandenseins solcher Mittel aus den vom Steuerpflichtigen behaupteten Umständen in einem logisch unauflöslichen Widerspruch. VwGH 93/13/0169 v. 24.01.1996.