Feststellung des Faktors zur Erhöhung der Grundlage für die Bemessung der Beiträge zur Erlangung der Anspruchs- bzw. Leistungswirksamkeit von Schul- und Studienzeiten als Ersatzzeiten nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG:
Schul- und Studienzeiten werden in Hinkunft auch für die Erfüllung der Wartezeit grundsätzlich nur dann angerechnet, wenn diese Zeiten nachgekauft wurden. (StruktAnpG 1996, BGBl 201/1996).