Anderslieferung und Einheitsbewertung
VwGH 93/13/0290 v. 18.10.1995
Gemäß § 64 Abs. 1 BewG sind zur Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebes vom Rohvermögen diejenigen Schulden abzuziehen, die mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des gewerblichen Betriebes im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Nach § 6 Abs. 1 BewG dürfen Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, nicht berücksichtigt werden.