(EStG § 1, DBA-FL Art 15 Abs 4) Erbringt ein in Österreich wohnhafter Grenzgänger seine Dienste weder gegenüber dem Staat Liechtenstein noch gegenüber einer liechtensteinischen Gebietskörperschaft, sondern gegenüber der eine selbständige juristische Person darstellenden liechtensteinischen "Stiftung für das Alter", erfolgen diese Tätigkeiten nicht in Ausübung einer öffentlichen Funktion, auch wenn die Stiftung mit dem Betrieb des Altersheimes, in dem der Grenzgänger beschäftigt ist, den liechtensteinischen Gemeinden als Träger der Fürsorge obliegende Aufgaben wahrgenommen hat. Das Recht zur Besteuerung der aus der in Rede stehenden Tätigkeit erzielten Einkünfte steht daher gemäß Art 15 Abs 4 DBA-Liechtenstein der Republik Österreich zu. VwGH 93/15/0199 und VwGH 93/15/0200 v. 22.02.1996.