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UmgrStG § 23, § 26

Lohnsteuer und AbgabenARD 4764/51/96 Heft 4764 v. 2.8.1996

(UmgrStG § 23, § 26) Voraussetzung für eine Befreiung von der Gesellschaftsteuer ist, daß das an die neu gegründete Personengesellschaft übertragene Vermögen als Vermögen des Übertragenden länger als zwei Jahre bestanden hat. Hat ein Steuerpflichtiger das von ihm einer Kommanditgesellschaft übertragene Vermögen selbst erst unmittelbar vor Abschluß des Zusammenschlußvertrages (im Schenkungsweg) erworben, hat dieses Vermögen als Vermögen dieses Gesellschafters nicht länger als zwei Jahre vor dem Zusammenschluß bestanden. Da nach der Gesetzeslage nur der Bestand als Vermögen des Übertragenden maßgeblich ist, kommt es nicht darauf an, ob das übertragene Vermögen als solches einem Unternehmen (richtig: Betrieb) - unabhängig davon, wem dieses Vermögen zuzurechnen war - gedient hat. VwGH 95/16/0161 v. 21.02.1996.

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