(EStG § 78 Abs 1, § 67 Abs 3, § 67 Abs 6) Wird Arbeitnehmern ein Vorschuß auf Abfertigungszahlungen geboten, um ihnen bei noch aufrechtem Dienstverhältnis die Einzahlung von Höherversicherungsbeiträgen zu ermöglichen, ist dieser Vorschuß "bei Beendigung des Dienstverhältnisses" angefallen und kann als Vorschuß zu einer gesetzlichen oder auch freiwilligen Abfertigung begünstigt versteuert werden.
VwGH 92/14/0056 v. 21.02.1996