(BEinstG § 8 Abs 2) Meldet sich ein Behinderter, der mehr als 3 Jahre hindurch fast ununterbrochen von seinem Arbeitsplatz abwesend war, an dienstfreien Tagen, wie z.B. Gründonnerstag und Karfreitag, wieder zur Arbeit, um aber sofort nach Ablauf der Osterfeiertage wieder in Krankenstand zu gehen, wird ein solches Verhalten von vielen Arbeitgebern und auch Mitarbeitern dieser Arbeitgeber als Provokation angesehen und ist der Vertrauensbasis, die die Grundlage jedes Dauerschuldverhältnisses, also auch des Dienstvertrages, sein muß, abträglich, so daß die Kündigung des Behinderten gerechtfertigt sein kann. BK beim BMAS 42.024/113-6a/93 v. 07.10.1994.