(BEinstG § 8 Abs 2) Die unterschiedliche Umsatzentwicklung von Filialen kann viele Ursachen haben. Eine Erfolglosigkeit oder ein mangelndes Bemühen des (hier: behinderten) Filialleiters ist damit nicht bewiesen. Selbst wenn man berücksichtigt, daß der Behinderte an einer Beanstandung durch das Arbeitsinspektorat eine gewisse Verantwortung trägt, daß es ihm nicht gelungen ist, die Umsätze in der von ihm geleiteten Filiale entsprechend den Wünschen der Geschäftsleitung zu gestalten, und daß er auch Weisungen seines Vorgesetzten nicht gleich durchgeführt und sich in Diskussionen mit ihm eingelassen hat, wiegt dies alles nicht so schwer, um seine Kündigung zu rechtfertigen. BK beim BMAS 42.024/120-6a/93 v. 20.01.1994.