(ASVG § 175 Abs 1, § 176 Abs 1 Z 1) Bei Ausdehnung einer Betriebsfeier durch Nachfeiern über die gesetzliche Arbeitszeit hinaus besteht kein Unfallversicherungsschutz.
OGH 10 Ob S 246/95 v. 12.03.1996
Nach § 90 Abs 1 B-KUVG (§ 175 Abs 1 ASVG) sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen. Trägt eine Weihnachtsfeier wie im vorliegenden Fall den Charakter einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, steht sie grundsätzlich auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Mit der Beendigung der Betriebsveranstaltung endet grundsätzlich auch der Unfallversicherungsschutz.