(ArbVG § 59) Gemäß § 59 Abs 1 ArbVG ist die Anfechtungsklage binnen Monatsfrist vom Tag der Mitteilung des BR-Wahlergebnisses an gerechnet bei Gericht einzubringen, wobei der Postlauf nicht einzurechnen ist. Unter „Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses“ kann vernünftigerweise nur der Tag verstanden werden, an dem das nach Ansicht des Wahlvorstands letztlich gültige Wahlergebnis ordnungsgemäß kundgemacht wurde. ASG Wien 5 Cga 62/95p v. 12.01.1996, Berufung erhoben.