(ArbVG § 36 Abs 2 Z 3) Ist ein Angestellter in seiner wirtschaftlichen Verfügungsmacht durch eine hausinterne Pouvoirordnung eingeschränkt, kann nicht von einem unternehmergleichen Verfügungsrecht gesprochen werden; auch daß selbst die Mitglieder des Vorstands an diese gebunden sind, ändert daran nichts. Eine unternehmergleiche Verfügungsmacht und damit leitende Angestellteneigenschaft kann nicht dadurch entstehen, daß die Einschränkungen für die Geschäftsführung auch für den Angestellten bestehen. ASG Wien 5 Cga 204/94v v. 09.10.1995, bestätigt durch OLG Wien 8 Ra 16/96y v. 25. 3. 1996, Revision unzulässig.