(AngG § 39, ABGB § 1163) Auch wenn ein Arbeitnehmer, der eine typische Arbeitertätigkeit verrichtet, keinen Anspruch auf ein Dienstzeugnis gemäß § 39 Abs 1 AngG hat, ist davon auszugehen, daß für Arbeiter in § 1163 ABGB ebenfalls ein Anspruch auf ein Dienstzeugnis über Dauer und Art der Arbeitsleistung vorgesehen ist, so daß es dem Arbeiter auf dieser gesetzlichen Grundlage, unter Verdeutlichung des Urteilsspruchs gegenüber dem Klagebegehren, zuzusprechen ist. ASG Wien 29 Cga 60/95w v. 11.09.1995, rk.