(AngG § 39) Im Dienstzeugnis darf sich die Art der Tätigkeit nicht in einer vagen Berufsbezeichnung (hier: Sekretärin) erschöpfen, sondern muß Einblick in den tatsächlichen Aufgabenbereich des Arbeitnehmers gewährleisten, z.B. selbständige Sekretärin mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis. ASG Wien 23 Cga 199/93i v. 17.11.1995, rk.