(AngG § 27 Z 4, ABGB § 1155) Hat ein Arbeitgeber aus der Nichterbringung der geforderten Leistung eines Arbeitnehmers, der auch als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiert hat, nicht die vorgesehenen Konsequenzen durch vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung gezogen, insbesondere das Dienstverhältnis - offenbar in Hinblick auf die benötigte Konzession - nicht beendet, sondern vielmehr das Verhalten des Arbeitnehmers hingenommen, kann eine Befreiung des Arbeitgebers von der Entgeltzahlung nicht angenommen werden. ASG Wien 17 Cga 62/95a v. 05.07.1995, Verfahren unterbrochen.