(AngG § 27 Z 4) Eine Verspätung des Dienstantritts um einige Minuten, die auch dazu führt, daß das Geschäftslokal entsprechend verspätet geöffnet wird, kann, wenn sie trotz Ermahnung immer wieder vorkommt, nicht bagatellisiert werden und rechtfertigt als beharrliche Pflichtverletzung die Entlassung. OLG Wien 10 Ra 118/95 v. 27.11.1995, Revision unzulässig.