(AngG § 26 Z 4, § 27 Z 4) Schildert ein Arbeitnehmer eine Auseinandersetzung mit einem Arbeitskollegen unrichtig und wartet weiters eine dem Arbeitgeber mögliche Maßnahme, nämlich zunächst den Arbeitskollegen zu dem Vorwurf zu befragen und/oder dem Arbeitnehmer eine andere Arbeit zuzuweisen, überhaupt nicht ab, sondern verläßt er sogleich die Arbeit, ist eine Entlassung gerechtfertigt. ASG Wien 24 Cga 6/95t v. 11.08.1995, rk.