(AngG § 23 Abs 2) Die gänzliche oder teilweise Befreiung von der Verpflichtung zur Abfertigungszahlung bei Verschlechterung der persönlichen Wirtschaftslage des Arbeitgebers kommt juristischen Personen nicht zugute. OLG Wien 10 Ra 90/95 und OLG Wien 10 Ra 95/95 v. 01.12.1995, Revisionen unzulässig.