(AngG § 16, ABGB § 1154) Wird Arbeitnehmern, deren Dienstverhältnis zu einem bestimmten Stichtag aufrecht ist, für ein abgelaufenes Dienstjahr immer unter Hinweis auf Freiwilligkeit und Unpräjudizialität eine Erfolgsprämie gewährt, können Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis zum Stichtag nicht mehr aufrecht ist, diesen Anspruch auch dann nicht geltend machen, wenn sie diese Prämie in früheren Jahren erhalten haben und ihr Dienstverhältnis erst im Laufe des Jahres, für das die Prämie gewährt wurde, aufgelöst wurde. ASG Wien 30 Cga 75/95h v. 14.11.1995, Berufung erhoben.