(NÖ LustbarkeitsabgG § 8 Abs 1) Der GesnbR kommt keine spezielle Steuerrechtssubjektivität zu. Für die als Vorstellungswerberin gegen die Vorschreibung von Lustbarkeitsabgaben auftretende GesnbR besteht daher auch nicht die Möglichkeit einer Verletzung in vor der Vorstellungsbehörde verfolgbaren subjektiv-öffentlichen Rechten. VwGH 93/17/0200 v. 23.02.1996. (Bescheid aufgehoben)