(ASVG § 76, EWG-VO Nr. 1408/71 ) Der hinterbliebene Ehepartner (Witwe, Witwer) eines Wanderarbeitnehmers kann sich für die Festsetzung des Beitragssatzes für eine Zeit freiwilliger Versicherung, die nach dem Altersversorgungssystem des Mitgliedstaates zurückgelegt wurde, in dessen Gebiet der Arbeitnehmer beschäftigt war, auf Art 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 berufen. EuGH Rs. C-308/93 v. 30.04.1996, Fall Cabanis-Issarte.