(AngG § 19 Abs 2) Wird ein Probedienstverhältnis gleich bei Erscheinen des Arbeitnehmers zum Arbeitsantritt aufgelöst, besteht kein Entgeltanspruch. ASG Wien 2 Cga 284/95p v. 22.11.1995, rk.
(AngG § 19 Abs 2) Wird ein Probedienstverhältnis gleich bei Erscheinen des Arbeitnehmers zum Arbeitsantritt aufgelöst, besteht kein Entgeltanspruch. ASG Wien 2 Cga 284/95p v. 22.11.1995, rk.