vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ABGB § 863

Betriebswichtige GesetzeARD 4756/18/96 Heft 4756 v. 5.7.1996

(ABGB § 863) Der Umstand, daß ein Arbeitnehmer (ohne Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse) eine andere Beschäftigung aufgenommen hat, kann nicht als schlüssige Lösung seines Dienstverhältnisses angesehen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeitsaufnahme zum Zwecke der Erlangung von Geldmitteln zur Regelung seines Unterhalts gezwungen war und es glaubhaft ist, daß er zum jeweiligen Arbeitsantritt beim Arbeitgeber bereit wäre. ASG Wien 14 Cga 220/95i v. 20.10.1995, rk.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte