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BAO § 167 Abs 2

Lohnsteuer und AbgabenARD 4756/16/96 Heft 4756 v. 5.7.1996

(BAO § 167 Abs 2) Aus dem bloßen Mißlingen eines Nachweises kann auf den Beweis des Gegenteils nicht zwingend geschlossen werden; vielmehr hätte sich die Finanzbehörde mit den übrigen Umständen des Falles nicht allein in formeller Hinsicht, sondern substantiell auseinanderzusetzen. VwGH 93/13/0006 v. 20.09.1995. (Bescheid aufgehoben)

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