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Alternative Heilmethoden als außergewöhnliche Belastung

Lohnsteuer und AbgabenARD 4750/19/96 Heft 4750 v. 14.6.1996

BMF Lohnsteuerprotokoll 1996

Stellen Ausgaben für alternative Heilmethoden (z.B. Aromatherapie, Bachblütentherapie) Krankheitskosten im Sinne des § 34 EStG dar?

(EStG § 34 Abs 1 bis 3) Entsprechend den Ausführungen unter RZ 575 LStR 1992 ist unter Krankheit eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. eine Heilbetreuung erfordert. Kosten für alternative Behandlungstherapien stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn ihre durch Krankheit bedingte Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit durch ärztliche Verordnung nachgewiesen wird. Ist dies nicht der Fall, erscheint eine Anerkennung derartiger Ausgaben als außergewöhnliche Belastung auch dann nicht möglich, wenn der gewünschte Heilungseffekt eintritt.

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