vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BAO § 293, NÖ AO § 216

Lohnsteuer und AbgabenARD 4747/35/96 Heft 4747 v. 29.5.1996

(BAO § 293, NÖ AO § 216) Die (bescheidmäßige) Berichtigung eines Bescheides kann nur durch jene Behörde erfolgen, die den zu berichtigenden Bescheid erlassen hat. Das Gemeindeamt ist zur Berichtigung von Bescheiden anderer Gemeindeorgane unzuständig. VwGH 93/17/0268 v. 13.10.1995.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte