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Verjährung bei Rechtsanwaltsleistungen

BetriebswichtigesARD 4744/34/96 Heft 4744 v. 14.5.1996

(ABGB § 1486) Die Verjährung des Entgelt- und Auslagenersatzanspruchs des Rechtsanwalts gegenüber seinem Klienten beginnt mit Abschluß der Tätigkeit in einer bestimmten Rechtssache bzw. nach Auflösung des Vertretungsvertrags.

OGH 3 Ob 543/95 v. 28.06.1995

Die Forderung eines Rechtsanwalts auf Entlohnung seiner Leistungen und Ersatz seiner Auslagen verjährt gemäß § 1486 Z 6 ABGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Abschluß der Tätigkeit in einer bestimmten Rechtssache zu laufen. Solange der Rechtsanwalt in die Lage kommen kann, pflichtgemäß im Interesse des Klienten tätig zu werden, ist das Mandatsverhältnis nicht erloschen und die Entgeltforderung noch nicht fällig. Stehen mehrere Rechtssachen in einem so engen Zusammenhang, daß sie als Ganzes zu betrachten sind, beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, ehe alle Rechtssachen abgeschlossen sind. Jedenfalls wird der Anspruch des Rechtsanwalts auf Entlohnung und Ersatz der Barauslagen fällig und beginnt die Verjährungsfrist daher zu laufen, wenn das Auftragsverhältnis aufgelöst wird.

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