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Übernahme von Selbstbehalten in der Unfallversicherung

SozialversicherungARD 4743/37/96 Heft 4743 v. 10.5.1996

(ASVG § 148 Z 2, § 196) Selbstbehalte bei stationärer Anstaltspflege nach Arbeits-(Schul-)unfällen werden vom UV-Träger generell refundiert.

Stellungnahme der AUVA v. 12.12.1995

Wird ein Schüler nach einem Schulunfall stationär, z.B. in einem öffentlichen Krankenhaus, behandelt, kommt der derzeit einzige im ASVG vorgesehene Selbstbehalt für Angehörige (§ 148 Z 2 ASVG) zur Anwendung. Der Verwaltungsausschuß des Vorstands des UV-Trägers hat das Büro mittels Richtlinien zu § 196 ASVG ermächtigt, diesen Selbstbehalt ohne besondere Antragstellung an den Verwaltungsausschuß des Vorstands abzugelten. Bedingt durch weitere Anlaßfälle (so sieht das BSVG bei stationärer Behandlung des Versicherten einen Kostenanteil vor und treten derartige Fälle vor allem auf, wenn ein bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern Versicherter einen Arbeitsunfall als Mitglied der freiwilligen Feuerwehr oder als Lebensretter erleidet) wurde das Büro vom Verwaltungsausschuß des Vorstands ermächtigt, generell die Selbstbehalte bei Anstaltspflege zu refundieren, wenn auf Grund der Sondergesetze ein solcher Selbstbehalt bei Krankenbehandlung vorgeschrieben ist. Nicht übernommen wird - sowohl bei Schülern und Studenten als auch bei anderen Versicherten - der Kostenbeitrag gemäß § 27a Bundes-Krankenanstaltengesetz bzw. der entsprechenden Landesgesetze.

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