(ABGB § 1359, § 1406) Zum Bürgenregreß gegenüber dem Ausfallsbürgen gemäß § 98 EheG. Artikel von Univ.-Prof. Dr. Gert Iro zu OGH 4 Ob 589/95 v. 21. 11. 1995, wonach die durch § 98 EheG eingeschränkte Zugriffsmöglichkeit eines Gläubigers auf einen bloß als Ausfallsbürgen haftenden Ehepartner nicht auch für den Bürgen gilt, der neben dem Ehepartner die Haftung für eine Schuld übernommen hat. (RdW 1996/154, Heft 4)