(ASVG § 11) Ein Dienstnehmer darf grundsätzlich nicht ohne Zustimmung seines Dienstgebers auf Urlaub gehen; es muß zwischen beiden eine Urlaubsvereinbarung bestehen. Ist dies nicht der Fall und tritt der Dienstnehmer eigenmächtig den Urlaub an, führt dies aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zur Beendigung des Dienstverhältnisses. Eine Verlängerung der Versicherungspflicht über diesen Zeitraum hinaus ist nur aus den in § 11 ASVG aufgezählten Gründen möglich. BMAS 120.602/3-7/94 v. 19.09.1994. (ZAS Jud. 1/1996)