(EO § 293 Abs 3) Gegen eine Betriebspension und gegen Folgeprovisionen eines Pensionisten ist die unbeschränkte Aufrechnung von nachgeforderter Lohnsteuer für eine bestimmte, bereits zurückliegende Zeitspanne des aufrechten Dienstverhältnisses nicht zulässig. ASG Wien 4 Cga 135/94 i v. 23.05.1995, Berufung erhoben.