(ZPO § 512) Im Verfahren über Arbeitsrechtssachen im Sinne des § 50 ASGG besteht wegen einiger Verfahrensbesonderheiten kein Bedürfnis nach Strafen wegen mutwilliger Prozeßführung, weil das Gesetz zusätzliche Handhabung bietet, eine rasche Entscheidung zu gewährleisten. Neben § 39 Abs. 1 ASGG ermöglichen die Sonderregelungen über die gesetzlichen Zinsen (§ 49a ASGG) und die vorläufige Vollstreckbarkeit (§ 61 ASGG), der Prozeßverschleppung wirksam oder zumindest wirksamer als im allgemeinen Verfahren nach der ZPO entgegenzutreten. OGH 8 Ob A 285/95 v. 18.08.1995.