(EStG § 35) Unter Bedachtnahme auf die Budgetkonsolidierung ist derzeit keine Änderung der Pauschbeträge für zusätzliche Mehraufwendungen für Behinderte gemäß der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen vorgesehen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der erhöhten Kosten wegen Diätverpflegung, der erhöhten Kosten für Behinderte wegen der Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs als auch für die Taxikosten für Gehbehinderte, die über kein eigenes Kfz verfügen.