(UStG 1972 § 10 Abs. 2 Z. 17) In der bloßen Benutzung von Software-Programmen zum eigenen Gebrauch liegt, wenn sie nicht zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstücks der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, keine dem ermäßigten USt-Satz unterliegende Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben. Wurde einem Lizenznehmer kein Recht zur Vervielfältigung der Software-Programme sowie zu deren Verbreitung eingeräumt, unterliegt die Lizenzeinräumung nicht dem ermäßigten USt-Satz. VwGH 93/15/0121 v. 14. 12. 1995. (Beschwerde abgewiesen)