(ArbIG § 23, VStG § 9) Werden für einen Verantwortungsbereich einander im Verantwortungsbereich überschneidend kumulativ verantwortliche Beauftragte bestellt, ist bei einem Verstoß gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften nichtsdestoweniger das für die Verantwortung nach außen zuständige Organ (Geschäftsführer) der Arbeitgeber-Gesellschaft zu bestrafen.
VwGH 96/02/0009, 0010 v. 26.01.1996 und VwGH 95/02/0484 v. 23.02.1996