(EStG § 16 Abs. 1) Werden einem Arbeitnehmer während einer Dienstreise Gegenstände seines für die Durchführung der Reise notwendigen persönlichen Gepäcks gestohlen, obwohl er die nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz seines Reisegepäcks getroffen hat, kann er den Teil der Anschaffungskosten des jeweiligen Gegenstandes des notwendigen persönlichen Reisegepäcks, der bei einer Verteilung der Anschaffungskosten auf die geschätzte Gesamtnutzungsdauer des Gegenstandes auf die Zeit nach dem Diebstahl entfällt, als Werbungskosten geltend machen. Bundesfinanzhof/BRD VI R 26/95 v. 30.06.1995. (Betriebs-Berater 1996/570, Heft 11)