(AlVG § 7, § 16 Abs. 1 lit. g, EWG-VO Nr. 1408/71 Art. 71 Abs. 1 lit. b Z. i) Ein Arbeitnehmer, der nicht Grenzgänger ist und der im Gebiet eines anderen als des zuständigen EU-Mitgliedstaates wohnt, kann bei Arbeitslosigkeit die Arbeitslosenversicherungsleistungen zu Lasten des zuständigen Staates erhalten, sofern er sich bei den Dienststellen des zuständigen Staates als Arbeitsuchender meldet und sich ihrer Kontrolle unterwirft. EuGH Rs. C-308/94 v. 01.02.1996, Fall Naruschawicus.