(ASVG § 233) Ein neuer Stichtag wird ausgelöst, wenn die Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch zufolge einer Gesetzesänderung während des gerichtlichen Verfahrens vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz eintreten; die Anspruchsvoraussetzungen sind nach diesem neuen Stichtag zu prüfen. OLG Wien 33 Rs 105/94 v. 19.10.1994. (ZAS Jud. 1/1996)